Geschäftsbedingungen
für Fahrschulen
Stand 15.01.2018
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
.1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der
Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der
hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten
die nachstehenden Bedingungen, die
Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem
Fall nach Ablauf eines Jahres seit
Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für
die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum
Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen
für den Erwerb der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt, so ist für die Leistungen
der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
.2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen.
.3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbestehens der theoretischen
Prüfung ist die Fahrschule berechtigt,
den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte
des Grundbetrages der jeweiligen
Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener
praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden
und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des
praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte
Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunden
in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder
in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
.4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist,
werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,
das Entgelt für die Fahrstunde vor
Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen
mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung
fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit
bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.
.5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom
Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne
triftigen Grund nicht innerhalb von 4
Wochen seit Vertragsabschluß mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um
mehr als 3 Monate ohne triftigen
Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich
gegen Weisungen oder Anordnungen
des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in
Textform erfolgt.
Seite 2 von 2 - Dokument: 501a-BV-AGB-2018-01-15-Dauer-12-Monate.doc / AGB Stand 15.01.2018
Die Bundesvereinigung im Internet: www.fahrlehrerverbaende.de
.6. Entgelte bei
Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem
Grund oder der Fahrschüler, ohne
durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst zu sein
(siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor
Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Beginn der
theoretischen Ausbildung, aber vor
der Absolvierung eines Drittels der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem
Abschluss von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren
Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn
die Kündigung nach dem Abschluss
der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne
wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
.7. Einhaltung vereinbarter
Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und
enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers
davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer
den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht
er den praktischen Unterricht, so ist
die ausgefallene Ausbildungszeit
nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um
mehr als 15 Minuten, so braucht der
Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten
Beginn einer vereinbarten praktischen
Ausbildung zu vertreten, so geht die
ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um
mehr als 15 Minuten, braucht der
Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann
als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
.8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss
von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an
seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall
ebenfalls als Ausfallentschädigung
drei Viertel des Fahrstundenentgelts
zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
.9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen
Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
.10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur
unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur
Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder
-prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren,
so muss der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen) anhalten, den
Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er
die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses
ordnungsgemäß abzustellen und
gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
.11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung
erst abschließen, wenn sie überzeugt
ist, dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt
(§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet
der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem
Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile
verbindlich. Erscheint der Fahrschüler
nicht zum Prüfungstermin, ist er zur
Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter
oder anfallender Gebühren verpflichtet.
.12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder
ist der gewöhnliche Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.
.13. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und
weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen
gelten gleichermaßen für beiderle